Zwei Daten, die nicht dasselbe sind
Das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist ausgefertigt am 12. Februar 2026 und ausgegeben am 19. Februar 2026, nachzulesen im Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 43. Verkündet heißt nicht in Kraft. Artikel 2 des Gesetzes bestimmt den 27. September 2026 als Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bis dahin gilt für Umweltwerbung das bisherige Recht. Eine einzige Ausnahme ist bereits seit dem 19. Juni 2026 in Kraft: § 5 Absatz 6 UWG, der auf Fernabsatz-Finanzdienstleistungen zielt und aus der Umsetzung einer anderen Richtlinie stammt. Wer liest, das neue UWG gelte seit Februar, liest etwas Falsches. Für die Planung ist der Unterschied wichtig, und zwar in beide Richtungen: Sie sind heute nicht im Rückstand, aber nach dem Stichtag gibt es auch keine Schonfrist. Inkrafttreten und Geltungsbeginn der neuen Vorschriften zur Umweltwerbung fallen auf denselben Tag.
Der europäische Hintergrund sind zwei Fristen aus Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024. Bis zum 27. März 2026 mussten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen erlassen und veröffentlichen; anwenden müssen sie diese Maßnahmen ab dem 27. September 2026. Die Richtlinie ändert die Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU und zielt auf besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen für Verbraucher. Einen amtlichen Kurznamen trägt sie nicht. „EmpCo“ ist eine in Literatur und Beratungspraxis etablierte Abkürzung, abgeleitet aus dem englischen Titelbestandteil zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel. Für einen Shop, der sich an deutsche Verbraucher richtet, ist am Ende ohnehin nicht die Richtlinie maßgeblich, sondern das geänderte UWG. Deshalb steht auf dieser Seite der deutsche Gesetzestext im Vordergrund und nicht der Brüsseler Vorgang.
Die Green-Claims-Richtlinie wird mit der EmpCo-Richtlinie leicht verwechselt oder als deren Fortsetzung erwartet. Sie ist bis heute nicht beschlossen. Der Vorschlag COM(2023) 166 final, Verfahren 2023/0085(COD), wird in den EU-Primärquellen weiterhin als laufendes Verfahren geführt: Das Europäische Parlament hat am 12. März 2024 seinen Standpunkt in erster Lesung festgelegt, der Standpunkt des Rates in erster Lesung steht aus. Daraus folgt zweierlei. Erstens gibt es derzeit keine eigenständigen unionsrechtlichen Vorab-Nachweis- und Verifizierungspflichten für Umweltaussagen; maßgeblich ist allein das über EmpCo geänderte UWG. Zweitens entlastet dieser Stillstand niemanden. Am Fahrplan des UWG ändert er nichts. Wer darauf wartet, dass sich in Brüssel etwas bewegt, bevor er den eigenen Katalog anfasst, wartet am falschen Datum vorbei.
Die vier umweltbezogenen Verbote, die ohne Irreführungsprüfung greifen
Neu im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG ist Nummer 4a: das Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wenn der Unternehmer keine ihr zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann. Das ist ein Per-se-Verbot. Es wird nicht geprüft, ob die Aussage im Einzelfall irreführt. Entscheidend ist die Definition: Eine allgemeine Umweltaussage liegt vor, wenn die Spezifizierung nicht klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium angegeben ist. Ein Fußnotenhinweis oder eine verlinkte Unterseite genügt danach nicht. Die Gegenprobe ist die anerkannte hervorragende Umweltleistung, und die Messlatte liegt hoch: EU-Ecolabel nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010, offiziell anerkannte Typ-I-Umweltzeichen nach DIN EN ISO 14024 oder Umwelthöchstleistungen nach sonstigem Unionsrecht. Ein selbst gesetzter Standard reicht nicht. Praktisch heißt das für die Prüfung: Formulierungen wie „umweltfreundlich“, „grün“, „öko“ oder „nachhaltig“ gehören ab dem Stichtag auf den Prüfstand, wenn im selben Medium keine Spezifizierung danebensteht und keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisbar ist. Ob eine einzelne Fundstelle tatsächlich eine allgemeine Umweltaussage in diesem Sinne ist, entscheidet der konkrete Kontext — und abschließend eine anwaltliche Prüfung.
Nummer 4b verbietet die unwahre Angabe zur Reichweite einer Umweltaussage: eine Aussage zum gesamten Produkt oder zur gesamten Geschäftstätigkeit, obwohl sie sich nur auf einen bestimmten Aspekt oder eine bestimmte Aktivität bezieht. Zu den Prüfmustern gehören der „nachhaltige Onlineshop“, bei dem allein der Versand kompensiert wird, und das „umweltfreundliche Produkt“, bei dem nur die Verpackung recycelt ist. Ob eine konkrete Aussage darunter fällt, ist eine rechtliche Würdigung im Einzelfall. Nummer 4c betrifft kompensationsbasierte Aussagen: Aussagen, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründen und nach denen ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat. Der Bundesgerichtshof verlangte im Urteil vom 27. Juni 2024 zum Aktenzeichen I ZR 98/23, dass ein mehrdeutiger umweltbezogener Begriff wie „klimaneutral“ regelmäßig bereits in der Werbung selbst erläutert wird; ein Link oder QR-Code genügt dafür nicht. Ob eine solche Erläuterung bei kompensationsgestützten Aussagen ausreicht, hatte er nicht zu entscheiden. Ab dem 27. September 2026 kommt es darauf nicht mehr an: Nummer 4c greift unabhängig von der Erläuterung.
Nummer 2a trifft die Siegel: das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Ein Zertifizierungssystem ist im Gesetz definiert als System der Überprüfung durch Dritte mit öffentlich einsehbaren Bedingungen, diskriminierungsfreiem Zugang, festgelegten Verfahren für Verstöße und objektiver Überwachung durch einen Dritten. Wer sein Siegel selbst vergibt, erfüllt das nicht. Dazu kommt die Weite des Begriffs Umweltaussage: Erfasst sind Text, Bilder, grafische Elemente und Symbole, ausdrücklich auch Etiketten, Markennamen, Firmennamen und Produktbezeichnungen. Ein grünes Blatt-Icon in der Kachelansicht kann bereits eine Umweltaussage sein, ein Produktname mit „Eco“ ebenfalls. Genau deshalb reicht es nicht, die Beschreibungstexte durchzusehen — die Prüfung muss auch Bezeichnungen, Attribute und Bildbausteine erreichen.
Neben den vier umweltbezogenen Verboten stehen weitere Änderungen, die für Shops praktisch werden. Nach dem neuen § 5 Absatz 3 Nummer 4 UWG ist eine Umweltaussage über die künftige Umweltleistung irreführend, wenn ihr keine klaren, objektiven, öffentlich einsehbaren und überprüfbaren Verpflichtungen zugrunde liegen, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sind; der Plan muss messbare und zeitgebundene Ziele sowie die zur Umsetzung nötigen Mittel benennen und regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werden, dessen Erkenntnisse den Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden. Nach dem neuen § 5 Absatz 3 Nummer 3 UWG ist es irreführend, mit Vorteilen für Verbraucher zu werben, die irrelevant sind und sich nicht aus einem Merkmal der Ware, der Dienstleistung oder der Geschäftstätigkeit ergeben; anders als bei den Anhang-Nummern bleibt es hier bei der Irreführungsprüfung. Die neue Nummer 10a des Anhangs verbietet es — ebenfalls ohne Irreführungsprüfung —, gesetzliche Produktanforderungen als Besonderheit des eigenen Angebots darzustellen. Ebenfalls im Anhang erfasst Nummer 23d irreführende Angaben zu Softwareaktualisierung, Haltbarkeit und Reparierbarkeit. § 5b Absatz 3a UWG bringt Informationspflichten für Dienste, die Produkte nach ökologischen oder sozialen Merkmalen vergleichen.
Wie das Pre-Audit prüft: drei Quellen, alle Felder, alle Varianten
Das Pre-Audit stützt sich auf drei Erkenntnisquellen, die sich gegenseitig korrigieren. Erstens ein automatisierter Scan der öffentlich auffindbaren Shopseiten: Er zeigt, was ein Leser tatsächlich zu sehen bekommt, einschließlich Kategorietexten und Landingpages. Zweitens die vollständige technische Auswertung des Produktdatenexports über alle Datenfelder: Sie zeigt, was im Quellsystem steht, auch dort, wo es aktuell nirgends ausgespielt wird. Drittens die manuelle Plausibilisierung ausgewählter Treffer samt Gegenprüfung an den Herstellerinformationen: Sie trennt die echten Prüfkandidaten von den Zufallstreffern. Ohne die dritte Quelle wäre das Ergebnis eine Trefferliste, mit der niemand arbeiten kann; ohne die zweite bliebe die halbe Datenbasis unsichtbar. Das Verfahren ist auf große Kataloge mit tiefer Variantenstruktur ausgelegt. Angaben zu Mandanten machen wir nicht, und zwar auch dann nicht, wenn sie sich als Referenz gut lesen würden.
Untersucht werden nicht nur die sichtbaren Produkttexte. Dazu gehören auch Meta-Beschreibung und Meta-Titel, Schlagwörter, die Kurzübersicht, Eigenschaften, technische Daten und FAQ-Felder — also genau die Stellen, an denen Formulierungen jahrelang unbemerkt stehen bleiben, weil sie im Layout nicht auffallen. Ebenso wichtig sind die Varianten, und zwar über alle Ebenen hinweg. Wird ein Claim nur am Hauptartikel korrigiert, bleibt er in den Varianten stehen und taucht beim nächsten Export wieder auf. Deshalb läuft die Auswertung über den vollständigen Datenbestand und nicht über eine Stichprobe. Der Nebeneffekt ist praktisch: Sie bekommen eine belastbare Übersicht, welches Feld welchen Text enthält und aus welchem Import er stammt. Das ist auch dann nützlich, wenn ein Teil der Treffer sich am Ende als unproblematisch erweist.
Die Risikofelder ordnen wir nach Priorität. Ganz oben stehen allgemeine Umweltclaims ohne Spezifizierung im selben Medium. Danach prozentuale Sparclaims ohne sichtbare Vergleichsbasis. Danach Gesamtprodukt-Aussagen, obwohl die Wirkung nur an einem einzelnen Bauteil oder an der Verpackung hängt. Danach absolute Wirkungsversprechen, also Formulierungen wie „verhindert“, „garantiert“ oder „vollständig“, die keinen Spielraum lassen und deshalb schwer zu belegen sind. Danach Siegel ohne belegbares Zertifizierungssystem. Danach Haltbarkeits- und Reparierbarkeitsclaims. Und zuletzt, aber nicht zu vernachlässigen, die unsichtbaren Meta- und Schlagwortfelder, die bei einer Sichtprüfung im Shop systematisch durchrutschen. Diese Reihenfolge ist eine Arbeitsreihenfolge, keine Bewertung der Rechtslage: Sie sagt, womit eine Bereinigung anfängt, wenn die Zeit begrenzt ist. Welche Klasse in Ihrem Katalog am stärksten besetzt ist, hängt daran, woher Ihre Produkttexte kommen.
Was ein Treffer bedeutet — und was nicht
Ein automatisierter Begriffstreffer ist kein Rechtsverstoß. Er ist ein Prüfkandidat, nicht mehr. „Grün“ kann eine Farbe bezeichnen, „nachhaltig“ kann sich in einem Fließtext auf etwas ganz anderes beziehen als auf die Umwelt, und ein Wortbestandteil kann rein zufällig treffen. Umgekehrt übersieht ein Scan Formulierungen, die eine Umweltaussage transportieren, ohne eines der gesuchten Wörter zu benutzen. Beides ist der Grund, warum die manuelle Plausibilisierung zum Verfahren gehört und nicht als Zusatzleistung verkauft wird. Wir schreiben in den Befund deshalb nicht, was verboten ist, sondern was geprüft werden muss und warum. Eine Trefferliste, die jeden Fund als Verstoß ausweist, erzeugt Arbeit an der falschen Stelle und Vertrauen an der falschen Stelle gleich mit. Deshalb steht neben jedem Treffer, in welchem Feld er gefunden wurde und warum er auf die Liste gehört.
Der erfasste Umfang hat Grenzen, und die benennen wir vorher. Nicht indexierte Seiten, dynamisch nachgeladene Inhalte, Texte in Bildern, PDF-Dokumente, Banner, strukturierte Daten und Seiten, die während des Laufs nicht erreichbar sind, liegen außerhalb des automatisierten Scans. Der Produktdatenexport gleicht einen Teil davon aus, weil er das Quellsystem vollständig abbildet, aber er kennt nur, was im Quellsystem steht — nicht das, was ein Theme oder eine Erweiterung zusätzlich ausgibt. Wer eine vollständige Abdeckung zusagt, sagt etwas zu, das eine automatisierte Prüfung nicht leisten kann. Uns ist es lieber, Sie wissen, welcher Teil Ihres Auftritts geprüft wurde und welcher nicht, als dass Sie sich auf eine Zahl verlassen, die diese Unterscheidung verwischt.
Und hier hört unsere Arbeit auf: Das Pre-Audit ist keine Rechtsberatung und kein Rechtsgutachten. Die Sharpness Solutions GmbH ist eine Digitalagentur, keine Kanzlei. Wir sagen Ihnen, welche Formulierungen in welchen Feldern stehen, welchem Risikomuster sie entsprechen und in welcher Reihenfolge eine Bereinigung sinnvoll ist. Ob eine konkrete Aussage im Einzelfall zulässig bleibt, ist eine rechtliche Würdigung, und die verlangt eine anwaltliche Prüfung. Für wesentliche Claims empfehlen wir diese Prüfung vor der endgültigen Freigabe ausdrücklich. Das Pre-Audit dient der internen Vorbereitung, der Priorisierung und der technischen Bereinigung — es ersetzt die juristische Entscheidung nicht, es bereitet sie vor, weil die Kanzlei nicht mehr suchen muss, sondern bewerten kann. Eine Zusage auf Rechtssicherheit oder Abmahnsicherheit geben wir nicht — sie läge außerhalb dessen, was eine Digitalagentur beurteilen kann.
Korrekturstandard, Maßnahmenplan und Nachweisakte
Der Korrekturstandard ist einfacher, als er klingt: Pauschale Begriffe werden durch konkrete Eigenschaften ersetzt. Statt „umweltfreundlich“ steht dann der Materialanteil, die Funktionsweise oder eine messbare Kenngröße im Text. Sparclaims werden an ihre Voraussetzungen und an einen definierten Ausgangszustand gebunden, statt frei im Raum zu stehen. Prozentangaben bekommen, was sie überprüfbar macht: Vergleichsprodukt, Bedingungen, Zeitraum, Methode und Quelle. Absolute Formulierungen werden in Möglichkeits- oder Reduktionsaussagen umformuliert, weil ein „verhindert“ eine Zusage ist und ein „reduziert unter den genannten Bedingungen“ eine Beschreibung. Der Wortlaut wird dabei nicht weicher, sondern genauer. Ein Nebeneffekt betrifft die Verkaufstexte: Konkrete Angaben lesen sich sachlicher, sie sind aber auch belastbarer — und sie lassen sich in Filtern und in der Suche als Merkmal verwenden, was für Adjektive nicht gilt.
Der Maßnahmenplan läuft in Phasen. Zuerst werden unbelegte Claims gesperrt oder ersetzt, beginnend bei der obersten Risikoklasse. Parallel gehen Anfragen an die Hersteller: claimspezifische Nachweise, Testprotokolle und Angaben zum Geltungsbereich, damit klar ist, für welche Artikel eine Unterlage überhaupt gilt. Dann werden die Quellsystemfelder systematisch bereinigt, einschließlich der Meta-Daten und aller Varianten, damit die Korrektur den nächsten Import übersteht. Danach wird eine Freigabematrix eingeführt: Claim, freigegebener Wortlaut, Vergleich, Bedingungen, Quelle, Gültigkeit und Freigabeverantwortung in einer Tabelle, die jemand pflegt. Nach der Umsetzung wird erneut vollständig gescannt, weil eine Bereinigung ohne Nachkontrolle eine Absichtserklärung bleibt. Und zuletzt wird die Prüfung von Lieferantentexten und Zertifikaten dauerhaft in den Produktdatenprozess integriert, damit der nächste Katalogimport nicht alles zurückholt.
Was in die Nachweisakte gehört, lässt sich als Mindestliste festhalten. Erstens der exakte freigegebene Wortlaut samt der betroffenen Artikel und Varianten — nicht das Thema, sondern der Satz. Zweitens das konkrete Vergleichsprodukt oder ein eindeutig definierter Ausgangszustand. Drittens Messmethode, Prüfbedingungen, Konfiguration, Zeitraum und geografischer Bezug, soweit sie für die Aussage relevant sind. Viertens die Herstellerunterlage oder ein unabhängiger Prüfbericht, jeweils mit Version und Datum. Fünftens bei Siegeln der Geltungsbereich samt Ablauf- oder Überprüfungsdatum. Sechstens Freigabedatum, verantwortliche Stelle und Wiedervorlagefrist. Diese Akte ist kein Selbstzweck und kein Ordner für den Schrank. Sie ist der Unterschied zwischen einer Aussage, die Sie im Ernstfall in wenigen Minuten erklären können, und einer, an deren Herkunft sich im Haus niemand mehr erinnert. Und sie ist die Grundlage dafür, dass eine Kanzlei bewerten kann, statt zu recherchieren.